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Geschäftsordnung

Für den Begleitausschuss der „Partnerschaft für Demokratie“ Falkensee (Stand 20.08.2019)

 

Der Begleitausschuss für das Projekt „Partnerschaft für Demokratie“ – Falkensee wurde im Juli 2015 ins Leben gerufen. Am 10.10. 2015 ist er auf der Demokratiekonferenz zu bestätigen.

Der Begleitausschuss nimmt seine Aufgaben als strategisch handelndes und regelmäßig tagendes Gremium zur Entwicklung, Implementierung und Umsetzung sowie nachhaltigen Verankerung der „Partnerschaft für Demokratie“ wahr.

 

 

§ 1 Zusammensetzung und Stimmberechtigung

 

  1. Der Begleitausschuss (BGA) setzt sich aus Handlungstragenden aus der Zivilgesellschaft und der Verwaltung zusammen. Sie arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Jede Interessengruppe entsendet ein Mitglied in den BGA und benennt eine Vertretung.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die durch das Mitglied selbst oder durch seine Vertretung abgegeben wird. Die Wahrnehmung erfolgt durch persönliche Anwesenheit.
  3. Beim prinzipiellen Ausscheiden (kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit oder über einen längeren Zeitraum - drei Sitzungen in Folge unentschuldigt - nicht an den BGA-Sitzungen teilgenommen) einer Interessensgruppe aus dem BGA schlägt der Trägerkreis (Definition Trägerkreis: ASB-Geschäftsführung, Gleichstellungsbeauftrage, KuF.) eine neue Interessensgruppe vor. Die Entscheidung über die Aufnahme dieser Gruppe trifft der BGA. Die SVV ist darüber zu informieren.
  4. Zu den Sitzungen des Begleitausschusses können Antragstellerinnen und Antragsteller oder externe Sachverständige z.B. von den Mobilen Beratungsteams gegen Rechtsextremismus (MBT) oder der regionale Arbeitsstelle für Bildung, Integration und Demokratie (RAA) hinzugezogen werden.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele des Begleitausschusses

 

1.    Der Begleitausschuss erarbeitet in Kooperation mit der Koordinierungs- und Fachstelle eine Schwerpunktsetzung für den Förderzeitraum, die regelmäßig überprüft und bei Bedarf überarbeitet wird.

2.    Der Begleitausschuss gibt unter der Maßgabe der zuwendungsrechtlichen Bedingungen Förderungskriterien vor und erarbeitet ein Verfahren zur Auswahl von Einzelprojekten.

3.    Entsprechend der Zielstruktur der „Partnerschaft für Demokratie“ regt der Begleitausschuss die Initiierung bedarfsgerechter Einzelprojekte an.

4.    Der Begleitausschuss prüft und beschließt die Vergabe der Fonds sowie beantragte Einzelprojekte.

 

 

§ 3 Geschäftsstelle und Außenvertretung

 

1.    Als Geschäftsstelle des Begleitausschusses fungiert die Koordinierungs- und Fachstelle.

2.    Die Koordinierungs- und Fachstelle nimmt eigenverantwortlich Aufgaben der Außenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit des Begleitausschusses wahr.

 

 

§ 4 Beschlussfassung

 

1.    Der Begleitausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2.    Eine elektronische Beschlussfassung ist möglich, wenn die Sitzung nicht beschlussfähig war, wenn eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden ist oder bei Eilbedürftigkeit. Hierzu muss die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail übersandt werden. Zur Gültigkeit der elektronischen Beschlussfassung müssen sich mindestens 50 % der Mitglieder des Begleitausschusses aktiv dazu äußern. Eine elektronische Beschlussfassung ist ab dem Versendungsdatum für die Dauer von 14 Tagen möglich.

3.    Die Beschlussfassung bedarf der einfachen Mehrheit.

 

 

§ 5 Entscheidungen zur Projektförderung

 

1.    Die Mitglieder des Begleitausschusses sind in der Phase der Bearbeitung von Anträgen bis zur Beschlussfassung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Gleiches gilt auch für vertrauliche Informationen, die ihnen durch die Ausschussarbeit zur Kenntnis kommen.

2.    Die einzelnen Mitglieder des Begleitausschusses dürfen entsprechend § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nicht über die Förderung von Projekten entscheiden, wenn die Entscheidung dem Mitglied selbst, einem seiner Angehörigen oder der von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

3.    Ein Mitglied, für das nach Punkt 2 ein Mitwirkungsverbot besteht, darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Es wird jedoch jedem Ausschussmitglied, das direkte Vertretung eines Projektträgers oder einer Projektträgerin im Begleitausschuss oder diesem/dieser anderweitig verbunden ist, die Möglichkeit eingeräumt, das betreffende Projekt vorzustellen.

4.    Muss ein Mitglied annehmen, nach den in Satz 2 genannten Gründen nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen zu dürfen, so hat es dies vor Eintritt in die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes unaufgefordert anzuzeigen. Darüber hinaus fragt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter vor jeder Abstimmung, ob Befangenheitsgründe vorliegen.

5.    Ist zweifelhaft, ob eine nötige Besorgnis der Befangenheit vorliegt, entscheidet hierüber der Begleitausschuss durch Beschluss. An der Beschlussfassung darf das betroffene Mitglied nicht teilnehmen. Ist ein Mitglied in mehreren zivilgesellschaftlichen Gremien aktiv, so gilt die Befangenheit nur für Interessen des Gremiums, dessen Vertretung das Mitglied im BGA abbildet.

6.    Das Mitwirkungsverbot ist im Protokoll zu vermerken. Das betroffene Mitglied kann verlangen, dass die Gründe für das Mitwirkungsverbot im Protokoll aufgenommen werden.

7.    Alle anderen Regelungen des § 22 BbgKVerf gelten sinngemäß.

 

 

§ 6 Sitzungen

 

1.    Der Begleitausschuss tritt mindesten alle drei Monate zusammen.

2.    Zu den Sitzungen wird per Email bzw. schriftlich 10 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung von Sitzungsunterlagen durch die Geschäftsstelle eingeladen.

3.    Die Sitzungen des Begleitausschusses sind öffentlich, Gäste erhalten ein Rederecht.

4.    Die Nichtöffentlichkeit ist herzustellen, wenn der Schutz persönlicher Belange bzw. der Schutz von Interna der Antragstellenden dies erfordert.

5.    Über jede Sitzung des Begleitausschusses ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen regelmäßig die Leiterin / der Leiter des Begleitausschusses und die  Gleichstellungs- und Integrationsbauftragte der Stadt Falkensee

 

§ 7 Schlussbestimmungen

 

1.    Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Begleitausschusses.

2.    Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Zusatz:

Der Höchstwert für die Freihändige Vergabe von Leistungen ist auf 8.000 € (ohne MwSt) festgelegt. Bei der Vergabe von Leistungen von 500 € bis 1.000 € (ohne MwSt) ist eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen durchzuführen. Bei Anschaffungen mit Preisbindung (bspw. Literatur) sind lokale Anbieter zu nutzen.